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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zwischen
Geschäfts- und Vertragspartnern, Kunden
und Auftraggebern
TM Transportgesellschaft mbH
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I.
Allgemeines
1.
Grundlagen der Geschäftsbeziehungen
2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
3. Bank- und Kundenauskünfte
4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse
II.
Auftragsangebot/Vertragsabschluss
1.
Schriftformbedürfnis von Verträgen
und Vereinbarungen
2. Verbindlichkeit von Informationen und auftragsbezogenen
Angeboten
3. Preise, Gebühren und Honorarsätze
4. Zahlungen
III.
Fristen und Leistungen
1.
Lieferzeit/Leistungsbeginn
2. Gefahrenübergang
3. Eigentumsvorbehalt
4. Abnahme
IV.
Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche
1.
Gewährleistung
2. Rücktrittsrecht
3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
I.
Allgemeines
1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen
a) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden
und Vertragspartnern der TM Transportgesellschaft
mbH als Konzerntochter der TUPAG-Holding- AG
sind durch ein besonderes Vertrauensverhältnis
geprägt.
Die Kunden, Vertragspartner und Auftraggeber
können sich darauf verlassen, dass das
Unternehmen seine Aufträge mit Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes ausführt
und alle Kenntnisse und Informationen über
die Kunden, Vertragspartner und Auftragnehmer
als Geschäftsgeheimnis wahrt.
b)
Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden
und Geschäftspartnern im befördernden
Unternehmensbereich erfolgen überwiegend
durch Speditions-, Fracht-, Lager- und Kommissionsverträge.
Diese Verträge enthalten spezielle auf
die Leistung bezogene, besondere Regelungen
über Maße, Menge, Transportleistungen,
Qualität, Mängelrügen, Haftungsausschlüsse
und Preisbindungen.
c)
Bei Geschäftsbeziehungen mit Tochterunternehmen
der TUPAG-Holding- Unternehmensgruppe werden
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
durch solche ergänzt, erweitert oder ersetzt,
die dem Vertragsgegenstand und/oder Art, Form
und Umfang der Ware entsprechen.
Bei Vertragsabschluss ist auf die jeweiligen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und deren Ergänzungen hinzuweisen.
Bei konkurrierenden Bestimmungen sind jeweils
die für den Verkäufer günstigeren
Bestimmungsinhalte anzuwenden.
d)
Für die Geschäftsbeziehungen gelten
ergänzend zu den einzelnen vertraglichen
Vereinbarungen grundsätzlich die Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB).
Sie sind Bestandteil aller vertraglichen Regelungen,
aller erteilten Aufträge, unabhängig
davon, ob sie mündlich, schriftlich oder
in anderer Form rechtskräftig geworden
sind, soweit ausdrücklich nichts anderes
vereinbart wurde.
Abweichende Vereinbarungen werden nur anerkannt,
wenn ihnen die Schriftform zugrunde liegt.
Diese Geschäftsbedingungen stehen in allen
Firmen der TUPAG-Gruppe zur Einsicht zur Verfügung
und werden auf Wunsch ausgehändigt.
2.
Änderungen der Geschäftsbedingungen
a) Die Firma wird die Kunden, Geschäfts-
oder Vertragspartner und Auftraggeber auf Änderungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
auf Sonderbedingungen unmittelbar nach Einführung
hinweisen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
haben nur eine Wirkung in die Zukunft. Bestehende
Vereinbarungen, Verträge oder gültige
Angebote bleiben hiervon unberührt.
b)
Sofern Vereinbarungen und Verträge aufgrund
gesetzlicher Bestimmun- gen durch eine Änderung
der AGB berührt werden, wird der Hinweis
schriftlich ergehen. Erfolgt binnen eines Monats
kein schriftlicher Widerspruch, so gilt die
Änderung als genehmigt.
3.
Bank- und Kundenauskünfte
a) Die Kunden, Geschäfts- oder Vertragspartner
und Auftraggeber der Firma stimmen der Einholung
von Auskünften im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben zu.
b)
Die Firma darf Bankauskünfte über
juristische Personen und im Handelsregister
eingetragene Kaufleute und Geschäftsführer
einholen. Mündliche Auskünfte über
Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit
werden erst dann Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen
haben, wenn deren Inhalt schriftlich bestätigt
wurde.
4.
Vertrags- und Verfügungsbefugnisse
a) Die durch den Kunden, Vertragspartner oder
Auftraggeber bekannt gege- benen Vertretungs-
oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis der
Firma eine schriftliche Mitteilung über
das Erlöschen oder eine Änderung zugeht.
b)
Der Kunde, Vertragspartner oder Auftraggeber
trägt den Schaden, der daraus entstehen
sollte, dass die Firma von einem eingetretenen
Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines
Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.
II.
Auftragsangebot und Vertragsabschluss
1. Schriftformbedürfnis von Verträgen
und Vereinbarungen
Die Angebote der Firma sind mit einer Bindefrist
versehen.
Die Annahme der Angebote, ebenso wie die Auftragserteilung,
bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung. Die fernschriftliche
Mitteilung über Telefax oder
E-Mail gilt der schriftlichen Bestätigung
als gleichgesetzt.
Verträge und Vereinbarungen oder Angebote,
gleich welcher Form und welchen Inhalts, gelten
nur als abgeschlossen oder angenommen bzw. erteilt
oder vereinbart, soweit die Schriftform gewahrt
wurde und die Unterzeichnung von hierzu berechtigten
Personen vorgenommen wurde.
Von dem Schriftformerfordernis kann weder mündlich
noch stillschweigend abgewichen werden. Das
gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen
und Nebenabreden.
Geringfügige Handelsgeschäfte bleiben
hiervon unberührt.
2.
Verbindlichkeit von Informationen und auftragsbe-
zogenen Angeboten
Informationen, insbesondere Unterlagen, die
Maße, Gewichte, Preise oder andere Leistungsdaten
enthalten, sind nur verbindlich, wenn diese
ausdrücklich schriftlich vereinbart und
mit einem Zeitraum der Verbindlichkeit versehen
wurden.
Zeichnungen, technische Unterlagen und andere
Druckwerke, ausgenommen Werbematerialien, bleiben
grundsätzlich Eigentum der Firma, auch
wenn sie gesondert berechnet wurden. Sie sind
auf Verlangen an die Firma zurückzugeben.
Die
Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung
ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
Firma gestattet.
Die Urheberrechte sind Eigentum der Firma und
nicht übertragbar.
3.
Preise, Gebühren und Honorarsätze
a) Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart
wurde, hält die Firma sich an die in ihrem
Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Angebotsdatum
gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestäti-
gung der Firma genannten Preise zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Dienstleistungen
werden gesondert berechnet.
b)
Gebühren und Honorarsätze richten
sich, sofern in gesonderten Verträgen nichts
anderes vereinbart wurde, nach der durch die
Firma festgelegten Gebühren- und Honorartabelle.
c)
Die Preise bei Lieferung von Sachgütern
gelten ab Lieferungsort ausschließlich
Verpackung, Transport und Montage.
d)
Alle Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebotserstellung
geltenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese
bis zur Lieferung, behält sich die Firma
eine entsprechende Kostenberichtigung vor.
4.
Zahlungen
a) Die Rechnungen des Verkäufers sind wie
folgt zahlbar.
bei Lieferung von Sachgütern, sofern nichts
anderes vereinbart ist,
14 bis 30 Tage, oder wenn vereinbart
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Versandbereitschaft
1/3 30 Tage nach Lieferung (ohne jeden Abzug).
Bei Dienstleistungen wird die Zahlung, sofern
kein Termin vereinbart ist, 14 Tage nach Fertigmeldung
fällig.
Bei Dienstleistungen mit Erfüllungstermin
wird die Zahlung spätestens 8 Tage nach
Erfüllungstermin fällig.
Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen
der schriftlichen Vereinbarung.
b)
Die Firma ist berechtigt, trotz anderslautender
Bestimmungen des Geschäftspartners oder
Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf
die Hauptleistung anzurechnen.
c)
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn
die Firma über den vollständigen Betrag
verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck
durch die Firma eingelöst wurde.
d)
Gerät der Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung
in Verzug, so ist die Firma berechtigt, von
dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
zu berechnen.
e)
Wenn der Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht
einlöst und seine Zahlungen einstellt oder
wenn der Firma andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners,
Auftraggebers oder Vertragspartners in Frage
stellen, so ist die Firma berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn
bereits Schecks angenommen wurden. Die Firma
ist in solchen Fällen außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen und die Konzernverrechnung vorzunehmen.
f)
Der Geschäftspartner, Auftraggeber oder
Vertragspartner ist zur Aufrech- nung, Zurückhaltung
oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden und unstrittig
sind.
III.
Fristen und Leistungen
1. Lieferzeit/Leistungsbeginn
a) Die Lieferfrist/Vertragserfüllung beginnt
mit dem Ausstellungsdatum der schriftlichen
Auftragsbestätigung bzw. Vertragsunterzeichnung,
jedoch nicht vor Klärung aller technischer
oder kommerzieller Einzelheiten und nicht vor
Beibringung der vom Geschäftspartner, dem
Auftraggeber oder Vertragspartner zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben.
Im Falle einer nachträglichen Änderung,
erst vom Tage der erneuten schriftlichen Bestätigung
und bei Vereinbarung einer Anzahlung oder einer
Teilzahlung mit dem Datum des Eingangs.
b)
Die Lieferfrist/Vertragsfrist ist eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
den Auslieferungsort verlassen hat oder die
Vertrags- erfüllung in Angriff genommen
wurde und beides dem Geschäftspartner,
Auftraggeber oder Vertragspartner mitgeteilt
wurde.
c)
Die Lieferfrist/Vertragsfrist verlängert
sich angemessen bei Eintritt unvor- hergesehener
Hindernisse, die trotz der nach den Umständen
des Falles zumutbaren Sorgfalt durch die Firma
nicht abgewendet werden konnten. Gerät
die Firma mit ihrer Verpflichtung in Verzug,
so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist
zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner von den Vereinbarungen
zurücktreten. Treten die vorgenannten Umstände
beim Geschäftspartner, Auftragnehmer oder
Vertragspartner ein, so gelten die gleichen
Rechtsfolgen.
d)
Den Bestimmungen a) bis c) gehen die Allgemeinen
Deutschen Speditionsbedingungen vor.
2.
Gefahrenübergang
a) Die Gefahr bei Lieferung und Versendung von
Sachgütern geht spätestens mit der
Auslieferung des Sachgutes ab dem Versendeort
auf den Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner über, auch dann, wenn
die Ausstellung der zu liefernden Sachgegenstände
durch die Firma oder auch ausnahmsweise frachtfrei
vereinbart wurde.
b)
Verzögerungen, die sich aus Umständen
ergeben, die die Firma nicht zu vertreten hat,
gehen hinsichtlich der Gefahrenübertragung
bereits mit dem Tage der Lieferbereitschaft
des Sachgutes auf den Geschäftspartner,
Auftraggeber oder Vertragspartner über.
c)
Bei Dienstleistungen oder anderen Erfüllungsaufträgen
geht die Gefahrtragung mit Meldung der Erfüllung
auf den Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner über.
3.
Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten
aus den Geschäftsbezie- hungen bzw. vertraglichen
Vereinbarungen behält sich die Firma das
Eigentum an allen Leistungen und Sachgegenständen
vor.
b)
Während der Dauer des Eigentumvorbehaltes
tritt der Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner den Anspruch gegen die
Versicherung für den Fall eines Schadens
an die Firma ab, und zwar den erstrangigen
Teilbetrag in Höhe des Rechnungswertes
der im Eigentum der Firma stehenden Güter
und Sachwerte. Das gilt auch, wenn die Versicherung
den Gesamtschaden nicht deckt, so dass die Firma
in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige
Entschädigung verwiesen werden kann.
c)
Kommt der Geschäftspartner, Angebotnehmer,
Vertragspartner seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten
und/oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden
Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen
ein oder strebt er einen außergerichtlichen
Vergleich an oder wird über sein Vermögen
das gerichtliche Vergleichsverfahren oder das
Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte
Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit
späterer Fälligkeit laufen.
Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt,
ist die Firma zur sofortigen Wiederansichnahme
der gelieferten Sachgüter oder im Falle von
anderen Leistungen der bereits erfüllten
Teile, berechtigt.
Alle durch die Wiederinbesitznahme entstehenden
Kosten trägt der Geschäftspartner, Angebotnehmer
oder Vertragspartner.
4.
Abnahme
Der Geschäftspartner, Auftraggeber, Vertragspartner
ist verpflichtet, die vertragsgemäße
Dienstleistung oder Lieferung von Sachgegenständen
abzunehmen oder anzuerkennen, sofern nicht nach
der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen
ist.
Die Firma kann nach erfolgter Auftragserfüllung
die Abnahme verlangen. Erfolgt durch den Geschäftspartner,
Auftraggeber, Vertragspartner keine Abnahme,
so gilt sie mit Ablauf von 12 Werktagen nach
erneuter schriftlicher Aufforderung als erfolgt.
Bei Inbenutzungnahme von Sachgütern durch
den Geschäftspartner, Auftraggeber oder
Vertragspartner gilt die Abnahme nach 6 Werktagen
als erfolgt.
IV.
Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche
1. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungspflicht beträgt
für mechanische und elektronische Teile
sowie an materiellen Gütern längstens
2 Jahre.
Die Feststellung von Mängeln ist der Firma
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Verzögert sich die Vertrags- oder Auftragserfüllung
ohne Verschulden der Firma, so erlischt die
Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich
die Haftung der Firma auf die an den Geschäftspartner,
Auftraggeber oder Vertragspartner vorzunehmende
Abtretung der Haftungsansprüche, die der
Firma gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse
zustehen.
b)
Das Recht des Geschäftspartners, Auftraggebers
oder Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln
geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt
der Ablieferung gemäß § 438
BGB.
c)
Werden Betriebs- und Handlungsanweisungen der
Firma am Gewährleistungsgegenstand oder
der Gewährleistungssache nicht befolgt,
Änderungen selbständig vorgenommen
oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, so
entfällt jede Gewährleistung.
d)
Falls der Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner verlangt, dass Gewährleistungserfüllung
an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen
wird, kann die Firma diesem Verlangen entsprechen,
wobei unter die Gewährleistung fallende
Materialien nicht berechnet werden, während
Lohn- und Lohnnebenkosten nach den Standardsätzen
der Firma zu bezahlen sind.
e)
Die Haftung beschränkt sich auf die Verpflichtung,
den mangelhaften Teil an der Gewährleistungssache,
soweit dies möglich ist, durch einen tauglichen
zu ersetzen. Eine Haftung für normale Abnutzung
oder aus Handlungen, die nach der allgemeinen
Verkehrssitte unüblich sind, ist ausgeschlossen.
f)
Gewährleistungsansprüche gegen die
Firma stehen nur dem unmittelbaren Geschäftspartner,
Auftraggeber oder Vertragspartner zu und sind
nicht an Dritte abtretbar.
g)
Die vorstehenden Absätze enthalten nur
die Gewährleistung für die Warenprodukte
und Dienstleistungen der Firma und schließen
sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für
Schadens- ersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen,
die den Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden
absichern sollen.
h)
Der Käufer/Vertragspartner hat alle erkennbaren
Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
binnen 5 Werktagen, in jedem Fall jedoch vor
Be- oder Verarbeitung schriftlich beim Verkäufer
anzuzeigen.
Transportschäden sind dem Verkäufer
unverzüglich durch schriftlichen Vermerk
bei Entgegennahme der Ware/Lieferung auf der
Empfangsbescheinigung anzuzeigen.
Reklamierte Waggonlieferungen sind dem Verkäufer
am Empfangsbahnhof zur Verfügung zu stellen.
i)
Gründe und Umfang der Beanstandungen müssen
klar erkennbar sein. Sofern Qualitätsmerkmale
beanstandet werden, gelten die allgemein üblichen
Qualitätsnormen des Vertragsgegenstandes
oder der Ware.
Bei Lieferung organischer Stoffe ist eine Garantie
für den Trockenheitsgrad ausgeschlossen.
j)
Den Bestimmungen a) bis i) gehen die Allgemeinen
Deutschen Speditionsbedingungen vor.
2. Rücktrittsrecht
Die Firma ist zum Rücktritt vom Rechtsgeschäft,
gleich welcher Art berechtigt, wenn seit Auftragserteilung
oder Vertragsabschluss die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Geschäftspartners,
Auftraggebers oder Vertragspartners sich so
erheblich verändert haben, dass ihr die
Erfüllung billigerweise nicht zugemutet
werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst
eine Verlängerung der Erfüllungszeit
oder eine Nachfrist vereinbart war.
3.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Für die Leistung, die Leistungserfüllungen
und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
der Firma und dem Geschäftspartner, Auftraggeber
oder Vertragspartner gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Soweit gesetzlich zulässig, ist 99974
Mühlhausen/Thüringen ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsgeschäft,
Vertragsverhältnis oder sonstigen Vereinbarungen
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
c)
Sollten einzelne Bestimmungen und Vorgaben dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
und Vereinbarungen nicht berührt. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen
in der jeweils gültigen Verfassung.
Mühlhausen, den 01.01.2009
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