AGB  

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zwischen Geschäfts- und Vertragspartnern, Kunden und Auftraggebern
TM Transportgesellschaft mbH

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I. Allgemeines

1. Grundlagen der Geschäftsbeziehungen
2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
3. Bank- und Kundenauskünfte
4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse

II. Auftragsangebot/Vertragsabschluss

1. Schriftformbedürfnis von Verträgen und Vereinbarungen
2. Verbindlichkeit von Informationen und auftragsbezogenen Angeboten
3. Preise, Gebühren und Honorarsätze
4. Zahlungen

III. Fristen und Leistungen

1. Lieferzeit/Leistungsbeginn
2. Gefahrenübergang
3. Eigentumsvorbehalt
4. Abnahme

IV. Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche

1. Gewährleistung
2. Rücktrittsrecht
3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

I. Allgemeines
1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen
a) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Vertragspartnern der TM Transportgesellschaft mbH als Konzerntochter der TUPAG-Holding- AG sind durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt.
Die Kunden, Vertragspartner und Auftraggeber können sich darauf verlassen, dass das Unternehmen seine Aufträge mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausführt und alle Kenntnisse und Informationen über die Kunden, Vertragspartner und Auftragnehmer als Geschäftsgeheimnis wahrt.

b) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Geschäftspartnern im befördernden Unternehmensbereich erfolgen überwiegend durch Speditions-, Fracht-, Lager- und Kommissionsverträge.
Diese Verträge enthalten spezielle auf die Leistung bezogene, besondere Regelungen über Maße, Menge, Transportleistungen, Qualität, Mängelrügen, Haftungsausschlüsse und Preisbindungen.

c) Bei Geschäftsbeziehungen mit Tochterunternehmen der TUPAG-Holding- Unternehmensgruppe werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch solche ergänzt, erweitert oder ersetzt, die dem Vertragsgegenstand und/oder Art, Form und Umfang der Ware entsprechen.
Bei Vertragsabschluss ist auf die jeweiligen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” und deren “Ergänzungen” hinzuweisen.
Bei konkurrierenden Bestimmungen sind jeweils die für den Verkäufer günstigeren Bestimmungsinhalte anzuwenden.

d) Für die Geschäftsbeziehungen gelten ergänzend zu den einzelnen vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Sie sind Bestandteil aller vertraglichen Regelungen, aller erteilten Aufträge, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich oder in anderer Form rechtskräftig geworden sind, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart wurde.
Abweichende Vereinbarungen werden nur anerkannt, wenn ihnen die Schriftform zugrunde liegt.
Diese Geschäftsbedingungen stehen in allen Firmen der TUPAG-Gruppe zur Einsicht zur Verfügung und werden auf Wunsch ausgehändigt.

2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
a) Die Firma wird die Kunden, Geschäfts- oder Vertragspartner und Auftraggeber auf Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Sonderbedingungen unmittelbar nach Einführung hinweisen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen haben nur eine Wirkung in die Zukunft. Bestehende Vereinbarungen, Verträge oder gültige Angebote bleiben hiervon unberührt.

b) Sofern Vereinbarungen und Verträge aufgrund gesetzlicher Bestimmun- gen durch eine Änderung der AGB berührt werden, wird der Hinweis schriftlich ergehen. Erfolgt binnen eines Monats kein schriftlicher Widerspruch, so gilt die Änderung als genehmigt.

3. Bank- und Kundenauskünfte
a) Die Kunden, Geschäfts- oder Vertragspartner und Auftraggeber der Firma stimmen der Einholung von Auskünften im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu.

b) Die Firma darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute und Geschäftsführer einholen. Mündliche Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit werden erst dann Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen haben, wenn deren Inhalt schriftlich bestätigt wurde.

4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse
a) Die durch den Kunden, Vertragspartner oder Auftraggeber bekannt gege- benen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis der Firma eine schriftliche Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderung zugeht.

b) Der Kunde, Vertragspartner oder Auftraggeber trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die Firma von einem eingetretenen Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.

II. Auftragsangebot und Vertragsabschluss
1. Schriftformbedürfnis von Verträgen und Vereinbarungen
Die Angebote der Firma sind mit einer Bindefrist versehen.
Die Annahme der Angebote, ebenso wie die Auftragserteilung, bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die fernschriftliche Mitteilung über “Telefax” oder “E-Mail” gilt der schriftlichen Bestätigung als gleichgesetzt.
Verträge und Vereinbarungen oder Angebote, gleich welcher Form und welchen Inhalts, gelten nur als abgeschlossen oder angenommen bzw. erteilt oder vereinbart, soweit die Schriftform gewahrt wurde und die Unterzeichnung von hierzu berechtigten Personen vorgenommen wurde.
Von dem Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend abgewichen werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
Geringfügige Handelsgeschäfte bleiben hiervon unberührt.

2. Verbindlichkeit von Informationen und auftragsbe-
zogenen Angeboten
Informationen, insbesondere Unterlagen, die Maße, Gewichte, Preise oder andere Leistungsdaten enthalten, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart und mit einem Zeitraum der Verbindlichkeit versehen wurden.
Zeichnungen, technische Unterlagen und andere Druckwerke, ausgenommen Werbematerialien, bleiben grundsätzlich Eigentum der Firma, auch wenn sie gesondert berechnet wurden. Sie sind auf Verlangen an die Firma zurückzugeben.

Die Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma gestattet.
Die Urheberrechte sind Eigentum der Firma und nicht übertragbar.

3. Preise, Gebühren und Honorarsätze
a) Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart wurde, hält die Firma sich an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestäti- gung der Firma genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Dienstleistungen werden gesondert berechnet.

b) Gebühren und Honorarsätze richten sich, sofern in gesonderten Verträgen nichts anderes vereinbart wurde, nach der durch die Firma festgelegten Gebühren- und Honorartabelle.

c) Die Preise bei Lieferung von Sachgütern gelten ab Lieferungsort ausschließlich Verpackung, Transport und Montage.

d) Alle Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese bis zur Lieferung, behält sich die Firma eine entsprechende Kostenberichtigung vor.

4. Zahlungen
a) Die Rechnungen des Verkäufers sind wie folgt zahlbar.
bei Lieferung von Sachgütern, sofern nichts anderes vereinbart ist,
14 bis 30 Tage, oder wenn vereinbart
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Versandbereitschaft
1/3 30 Tage nach Lieferung (ohne jeden Abzug).
Bei Dienstleistungen wird die Zahlung, sofern kein Termin vereinbart ist, 14 Tage nach Fertigmeldung fällig.
Bei Dienstleistungen mit Erfüllungstermin wird die Zahlung spätestens 8 Tage nach Erfüllungstermin fällig.
Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

b) Die Firma ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Geschäftspartners oder Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

c) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma über den vollständigen Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck durch die Firma eingelöst wurde.

d) Gerät der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist die Firma berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

e) Wenn der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst und seine Zahlungen einstellt oder wenn der Firma andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners in Frage stellen, so ist die Firma berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits Schecks angenommen wurden. Die Firma ist in solchen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Konzernverrechnung vorzunehmen.

f) Der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner ist zur Aufrech- nung, Zurückhaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstrittig sind.

III. Fristen und Leistungen
1. Lieferzeit/Leistungsbeginn
a) Die Lieferfrist/Vertragserfüllung beginnt mit dem Ausstellungsdatum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Vertragsunterzeichnung, jedoch nicht vor Klärung aller technischer oder kommerzieller Einzelheiten und nicht vor Beibringung der vom Geschäftspartner, dem Auftraggeber oder Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben.
Im Falle einer nachträglichen Änderung, erst vom Tage der erneuten schriftlichen Bestätigung und bei Vereinbarung einer Anzahlung oder einer Teilzahlung mit dem Datum des Eingangs.

b) Die Lieferfrist/Vertragsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Auslieferungsort verlassen hat oder die Vertrags- erfüllung in Angriff genommen wurde und beides dem Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner mitgeteilt wurde.

c) Die Lieferfrist/Vertragsfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvor- hergesehener Hindernisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt durch die Firma nicht abgewendet werden konnten. Gerät die Firma mit ihrer Verpflichtung in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner von den Vereinbarungen zurücktreten. Treten die vorgenannten Umstände beim Geschäftspartner, Auftragnehmer oder Vertragspartner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen.

d) Den Bestimmungen a) bis c) gehen die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen vor.

2. Gefahrenübergang
a) Die Gefahr bei Lieferung und Versendung von Sachgütern geht spätestens mit der Auslieferung des Sachgutes ab dem Versendeort auf den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner über, auch dann, wenn die Ausstellung der zu liefernden Sachgegenstände durch die Firma oder auch ausnahmsweise frachtfrei vereinbart wurde.

b) Verzögerungen, die sich aus Umständen ergeben, die die Firma nicht zu vertreten hat, gehen hinsichtlich der Gefahrenübertragung bereits mit dem Tage der Lieferbereitschaft des Sachgutes auf den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner über.

c) Bei Dienstleistungen oder anderen Erfüllungsaufträgen geht die Gefahrtragung mit Meldung der Erfüllung auf den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner über.

3. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbezie- hungen bzw. vertraglichen Vereinbarungen behält sich die Firma das Eigentum an allen Leistungen und Sachgegenständen vor.

b) Während der Dauer des Eigentumvorbehaltes tritt der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens an die Firma ab, und zwar den erstrangigen
Teilbetrag in Höhe des Rechnungswertes der im Eigentum der Firma stehenden Güter und Sachwerte. Das gilt auch, wenn die Versicherung den Gesamtschaden nicht deckt, so dass die Firma in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden kann.

c) Kommt der Geschäftspartner, Angebotnehmer, Vertragspartner seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und/oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich an oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, ist die Firma zur sofortigen Wiederansichnahme der gelieferten Sachgüter oder im Falle von anderen Leistungen der bereits erfüllten Teile, berechtigt.
Alle durch die Wiederinbesitznahme entstehenden Kosten trägt der Geschäftspartner, Angebotnehmer oder Vertragspartner.

4. Abnahme
Der Geschäftspartner, Auftraggeber, Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgemäße Dienstleistung oder Lieferung von Sachgegenständen abzunehmen oder anzuerkennen, sofern nicht nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist.
Die Firma kann nach erfolgter Auftragserfüllung die Abnahme verlangen. Erfolgt durch den Geschäftspartner, Auftraggeber, Vertragspartner keine Abnahme, so gilt sie mit Ablauf von 12 Werktagen nach erneuter schriftlicher Aufforderung als erfolgt.
Bei Inbenutzungnahme von Sachgütern durch den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner gilt die Abnahme nach 6 Werktagen als erfolgt.

IV. Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche
1. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungspflicht beträgt für mechanische und elektronische Teile sowie an materiellen Gütern längstens 2 Jahre.
Die Feststellung von Mängeln ist der Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Verzögert sich die Vertrags- oder Auftragserfüllung ohne Verschulden der Firma, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Firma auf die an den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner vorzunehmende Abtretung der Haftungsansprüche, die der Firma gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.

b) Das Recht des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der Ablieferung gemäß § 438 BGB.

c) Werden Betriebs- und Handlungsanweisungen der Firma am Gewährleistungsgegenstand oder der Gewährleistungssache nicht befolgt, Änderungen selbständig vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

d) Falls der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner verlangt, dass Gewährleistungserfüllung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, kann die Firma diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Materialien nicht berechnet werden, während Lohn- und Lohnnebenkosten nach den Standardsätzen der Firma zu bezahlen sind.

e) Die Haftung beschränkt sich auf die Verpflichtung, den mangelhaften Teil an der Gewährleistungssache, soweit dies möglich ist, durch einen tauglichen zu ersetzen. Eine Haftung für normale Abnutzung oder aus Handlungen, die nach der allgemeinen Verkehrssitte unüblich sind, ist ausgeschlossen.

f) Gewährleistungsansprüche gegen die Firma stehen nur dem unmittelbaren Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner zu und sind nicht an Dritte abtretbar.

g) Die vorstehenden Absätze enthalten nur die Gewährleistung für die Warenprodukte und Dienstleistungen der Firma und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadens- ersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

h) Der Käufer/Vertragspartner hat alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen, in jedem Fall jedoch vor Be- oder Verarbeitung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen.
Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich durch schriftlichen Vermerk bei Entgegennahme der Ware/Lieferung auf der Empfangsbescheinigung anzuzeigen.
Reklamierte Waggonlieferungen sind dem Verkäufer am Empfangsbahnhof zur Verfügung zu stellen.

i) Gründe und Umfang der Beanstandungen müssen klar erkennbar sein. Sofern Qualitätsmerkmale beanstandet werden, gelten die allgemein üblichen Qualitätsnormen des Vertragsgegenstandes oder der Ware.
Bei Lieferung organischer Stoffe ist eine Garantie für den Trockenheitsgrad ausgeschlossen.

j) Den Bestimmungen a) bis i) gehen die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen vor.

2. Rücktrittsrecht
Die Firma ist zum Rücktritt vom Rechtsgeschäft, gleich welcher Art berechtigt, wenn seit Auftragserteilung oder Vertragsabschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners sich so erheblich verändert haben, dass ihr die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Erfüllungszeit oder eine Nachfrist vereinbart war.

3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Für die Leistung, die Leistungserfüllungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Soweit gesetzlich zulässig, ist 99974 Mühlhausen/Thüringen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsgeschäft, Vertragsverhältnis oder sonstigen Vereinbarungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

c) Sollten einzelne Bestimmungen und Vorgaben dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen in der jeweils gültigen Verfassung.


Mühlhausen, den 01.01.2009